Europarecht stärkt die Rechtsposition der Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien
Geschrieben von Eschenbecher • Donnerstag, 2. Oktober 2008 • Kategorie: Recht
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Deutsche mit Grundbesitz in Spanien wurden in den letzten Jahren zunehmend günstiger und dieser Prozess schreitet fort. Sowohl das deutsche, als auch das spanische Steuerrecht benachteiligte in der Vergangenheit Deutsche mit Grundbesitz in Spanien, bzw. im europäischen Ausland in vielen Hinsichten.
Nach der Rechtssprechung des EuGH müssen
„nationale Maßnahmen, die die Ausübung dieser garantierten Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist“.
Mit anderen Worten: Sobald ein EU-Ausländer in einem Mitgliedsstaat gegenüber Inländern benachteiligt ist, so liegt meistens auch ein Verstoß gegen Europarecht vor. So wurden Nichtresidente bis vor kurzem europarechtswidrig bei Verkauf einer spanischen Immobilie hinsichtlich ihres Gewinns mit 35 % zur Kasse gebeten, während Residente nur 15% Steuern zahlen mussten. Mit Wirkung zum 01.01.2007 hat der spanische Gesetzgeber nach Einschreiten der europäischen Kommission den Steuersatz auf 18 % vereinheitlicht.
Im Januar diesen Jahres hat der Europäische Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit das deutsche Gesetz zur Eigenheimzulage insoweit für rechtswidrig erklärt, als es einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen die Eigenheimzulage verwehrt hatte, wenn sich das Eigenheim im Ausland befand. Im Bereich des deutschen Erbschaftsteuerrechts ist der Steuerpflichtige hinsichtlich der Bewertung einer geerbten Immobilie benachteiligt, wenn sie sich im Ausland befindet, da die Bewertung nicht nach dem günstigen Ertragswertverfahren, sondern nach dem Verkehrswert erfolgt. 2007 hat der Bundesgerichtshof das Erbschaftsteuergesetz wegen Verstoßes gegen den (national-) verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt. Mit der zu erwartenden gesetzlichen Regelung, die bis Ende 2008 erfolgen sollte (bis dahin ist das geltende Erbschaftsteuerrecht noch gültig) wird voraussichtlich auch die Schlechterstellung des Erben einer Auslandsimmobilie beseitigt.
Jetzt hat Deutschland einen weiteren blauen Brief aus Straßburg erhalten. Die Europäische Kommission hat Deutschland im Januar förmlich dazu aufgefordert, seine gesetzlichen Bestimmungen zur degressiven Abschreibung für Gebäudeabnutzung wegen Unvereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu ändern. Denn nach deutschem Recht ist die degressive Abschreibung nur auf in Deutschland belegene Grundstücke anwendbar.
Trotz aller Vorbehalte gegenüber der europäischen Union, deren Institutionen und deren auch überbürokratischen Regelungen, muss man folgendes anerkennen. Jeder Bürger in Europa hat mit den Grundfreiheiten eine starke Rechtsposition und die europäischen Institutionen helfen ihm bei der Umsetzung.

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